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Die Wohnraummiete unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen.
Insbesondere unterliegen die Regelungen in Mietverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderen gesetzlichen Schranken. Sofern diese Schranken nicht beachtet werden, besteht das Risiko, dass Teile des Mietvertrages oder der gesamte Vertrag unwirksam sind.
Verschlechtert sich die Wohnung, reduziert sich die Miete kraft Gesetzes, wobei das Gesetz über die Höhe der Reduzierung sich nicht erklärt. In solchen Konstellationen ist anwaltlicher Rat erforderlich.
Oftmals wird eine ordentliche Dokumentation der Geschehensabläufe nicht sichergestellt, so dass ohne anwaltliche Beratung und ohne Wissen um die relevanten Einzelumstände später eine Durchsetzung der Rechte deutlich erschwert wird.
Ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen ist nach dem Gesetz möglich, wenn Zahlungsverzug eintritt. Die fristlose Kündigung wird vom Gesetz erlaubt, sobald der Rückstand zwei Monatsmieten beträgt.
Für Gewerberaummietverträge gibt es zwar weniger Einschränkungen, aber auch hier sind Laufzeiten, Betriebskosten und Möglichkeiten regelmäßiger Mieterhöhung vertraglich zu regeIn. Treffen die Parteien hierüber keine Regelung, hat dies meist unmittelbare negative praktische Konsequenzen. Bei Gewerberaummietverträgen besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum, also dass anwaltliche Beratung von Anfang an meist sinnvoll ist.
Kündigungen im Wohnraummietverhältnis unterliegen besonderen gesetzlichen Einschränkungen. Für Vermieter ist eine umfassende Beratung von entscheidender Bedeutung, um später keinen Rechtsverlust oder wirtschaftliche Nachteile zu erleiden.
Unsere Kanzlei berät ihre Mandanten sowohl am Anfang eines Mietverhältnisses bezüglich des Abschlusses von Mietverträgen und deren Inhalt wie auch am Ende des Mietverhältnisses über Beendigungsmodalitäten und in etwaigen Räumungsprozessen.
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