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In der wirtschaftlichen Krise (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) steigt das Risiko für Geschäftsführer, dass sie persönlich in die Haftung genommen werden (Geschäftsführerhaftung).
Hier stellen sich insbesondere die Fragen, ab wann ein GmbH-Geschäftsführer persönlich haftet und was er nach Eintritt einer Krise noch darf. Durch anwaltliche Beratung kann das Haftungsrisiko in der Krise erheblich und nachhaltig begrenzt werden.
Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit für unser Video zur Geschäftsführer Beratung - 46 Sekunden, die sich lohnen können!
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Ein Geschäftsführer haftet persönlich bei Verletzungen seiner Pflichten mit seinem privaten Vermögen auf Schadenersatz.
Insbesondere bei Insolvenzreife, nicht also erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 15 a InsO, haftet der Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen mit seinem privaten Vermögen.
Diese Haftung trifft sogar auf die Zahlung überfälliger Steuern und Abgaben zu.
Weiterhin ist der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit und überschuldung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sofern er dem nicht nachkommt, droht persönliche Haftung (Insolvenzverschleppungshaftung).
Bei Liquiditätsschwierigkeiten entstehen eine Vielzahl von bedeutenden Haftungsfragen, bei denen in aller Regel anwaltlicher Rat erforderlich ist, um die persönliche Insolvenz des Geschäftsführers oder Gesellschafters einer GmbH zu verhindern.
Von der Haftung ist allerdings nicht nur der GmbH-Geschäftsführer oder auch faktische Geschäftsführer, sondern auch die Liquidator und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft betroffen.
Wir unterstützen Sie im Krisenstadium, insbesondere auch bei den Fragestellungen, inwieweit Zahlungen an Gesellschafter noch möglich sind. Auch vertreten wir Geschäftsführer, die bereits von Insolvenzverwaltern in die Haftung genommen wurden.
Schließlich droht dem Geschäftsführer auch eine Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung.
Auch hier vertreten wir betroffene Geschäftsführer strafrechtlich. Dabei erstreckt sich unsere strafrechtliche Vertretung auch auf die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und ähnliche insolvenzbezogene Delikte.
Schließlich ist auch bei der Inanspruchnahme von Geschäftsführern durch die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsvertreter in aller Regel ein anwaltlicher Beistand erforderlich, um die von dort geltend gemachten Haftungsansprüche erfolgreich abzuwehren.
Da unsere Kanzlei von sieben Insolvenzgerichten regelmäßig mit Insolvenzverwaltung betraut wird, verfügen wir über einschlägige Erfahrung, um derartige Ansprüche, die gegen Sie geltend gemacht werden, erfolgreich abzuwehren.
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