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AG Hagen, Beschluss v. 07.04.2020 – 109 IN 13/20
Die Soforthilfe des Landes NRW ist unpfändbar und nicht massezugehörig.
Der Schuldner befindet sich in einem Insolvenzeröffnungsverfahren und übt eine selbständige Tätigkeit aus. Es wurde ihm die Soforthilfe der Bezirksregierung Arnsberg in Höhe von € 9.000 auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen. Die Finanzverwaltung betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und hat das P-Konto gepfändet.
Die Soforthilfe ist gem. § 851i ZPO freizugeben. Es handelt sich um einen nicht übertragbaren Zuschuss, welcher zweckgebunden geleistet wird, er ist gem. § 851 ZPO unpfändbar.
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