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BFH, Urteil v. 22.10.19 – VII R 30/18
Die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer bleibt beim GmbH Geschäftsführer bestehen. Diese entfällt weder durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht darauf stützen, dass er dachte, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Abgabe sowieso verweigern würde. Der Geschäftsführer muss vielmehr dokumentieren, dass er eine Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtet hat.
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