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News der Kanzlei Dr. Bien
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Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat zahlreiche Folgen. Die Haftung von Leitungspersonen während der Aussetzung der Antragspflicht ist in § 2 COVInsAG geregelt.
Zahlungen, die während des Aussetzungszeitraumes von einem insolvenzreifen Unternehmen getätigt werden, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als erfolgt. Somit werden die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote gem. § 64 GmbHG weitestgehend ausgesetzt. Es soll hiermit die Gefahr, dass Geschäftsführer oder Vorstände wegen solcher Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt in die Haftung genommen werden können, beseitigt werden.
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