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COVInsAG - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 15 a InsO bis zum 30.09.2020

Ist ein Unternehmen überschuldet bzw. zahlungsunfähig und kann in absehbarer Zeit seine Verbindlichkeiten nicht bedienen, dann ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht zustellen.

Aufgrund von der Corona-Pandemie bedroht dies nun viele Unternehmen, um eine regelrechte Flut von Insolvenzen zu verhindern, wurde die Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVInsAG unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgesetzt:

  • Die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ist durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden,
  • Dies soll dann gegeben sein, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
  • Es dürfen keine Umstände vorliegen, dass die Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens künftig nicht gegeben ist.
  • Eine Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens besteht, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

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